Sicherheitstechnik

Rauchmelder im Recht

Rauchmelder im Recht

Rauchmelderpflicht in Deutschland – die Gesetzgebung

Baurecht ist in Deutschland Landesrecht. Deshalb gibt es zurzeit keine einheitlichen Bestimmungen für eine Rauchmelderpflicht. Dabei sind die Kosten für die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern im Vergleich zu anderen Sicherheitseinrichtungen relativ gering. Nach statistischen Zahlen sterben in Deutschland jedes Jahr ca. 600 Personen bei Wohnungsbränden, davon über 50 % durch Rauchvergiftungen. Feuerwehrverbände, die Versicherungswirtschaft usw. fordern daher seit langem eine entsprechende Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen in allen Bundesländern.

Bis heute haben jedoch nur sieben Bundesländer entsprechende Vorschriften in die Landes-Bauordnungen aufgenommen. Der grundlegende Text ist dabei nahezu identisch:“ In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Das kann unter Umständen bedeuten, dass je nach Lage der Räume eine Verbindung zwischen den einzelnen Meldern erforderlich wird, diese kann z.B. durch Funkübertragung hergestellt werden.

Vorreiter war das Bundesland Rheinland-Pfalz, das bereits 2003 entsprechende Regelungen traf, dicht gefolgt vom Saarland und Schleswig-Holstein im Jahre 2004.

Während Rheinland-Pfalz die Nachrüstpflicht für Bestandsbauten nachträglich im Jahr 2008 in die Bestimmungen aufnahm und eine entsprechende Frist bis 2012 einräumt, fehlt im Saarland jeglicher Hinweis auf eine Nachrüstpflicht für den Bestand.

Ebenfalls Ende 2008 änderte auch Schleswig-Holstein die Landesbauordnung dahingehend, dass die die Nachrüstpflicht um ein Jahr (von 2009 auf 2010) verlängert und die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder auf den unmittelbaren Besitzer/in übertragen wird, wenn Eigentümer/in dies nicht ausdrücklich selbst übernehmen wollen.

Angaben zu dieser Verantwortlichkeit fehlen in den Bauordnungen von fünf Bundesländern völlig; ein Novum gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, hier wird diese Verpflichtung nicht dem Eigentümer sondern dem Besitzer von Wohnungen auferlegt.

Im Jahre 2005 nahm auch Hessen die Rauchmelderpflicht in die Bauordnung auf, die Nachrüstpflicht für den Altbestand läuft hier bis 2014. Hamburg und Mecklenburg- Vorpommern folgten 2006 mit Nachrüstpflicht bis zum Jahre 2010 bzw. 2009 in Mecklenburg-Vorpommern.

Als vorerst letztes Bundesland erweiterte Thüringen seine Bauordnung mit entsprechenden Verpflichtungen zur Rauchmelderpflicht, dies jedoch auch ohne Angaben zu einer Nachrüstpflicht für Bestandsbauten. Allerdings wird die Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern in Thüringen zumindest auf genehmigungspflichtige Umbauten ausgedehnt.

In den anderen Bundesländern sind Bestrebungen zur Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern fast überall vorhanden, diese scheiterten bisher aber wie z.B. in Berlin und Niedersachsen häufig an den politischen Konstellationen im jeweiligen Landtag.

Damit bleiben leider gerade die bevölkerungsreichen Bundesländer bis heute ohne verpflichtende Gesetzgebung für die Installation von Rauchmeldern in Wohnungen.