Versicherungen

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sollten grundsätzlich alle Immobilienbesitzer, die Wohnungen, Zimmer oder das ganze Haus vermieten, auch Eigentümergemeinschaften, abschließen.

Bei Häusern, die man selbst bewohnt, ist die Haus- und Grundbesitzhaftpflicht bereits in der Privat-Haftpflichtversicherung mit einbegriffen. Der Versicherungsnehmer ist als Eigentümer des bebauten oder unbebauten Grundstücks versichert. Gibt es Eigentümergemeinschaften, also ein Mehrparteienhaus mit Eigentumswohnungen, und haben diese Wohnungsinhaber einen gemeinsamen Vertrag für alle Eigentümer abgeschlossen, sind die Teile des Hauses, die gemeinsam genutzt werden (z.B. Treppenhäuser) ebenfalls versichert.

Sämtliche auf dem Grundstück entstehende Schäden, die durch im Haus arbeitende angestellte Personen (Hausmeister oder Reinigungskräfte) verursacht werden, wie zum Beispiel fehlerhafte Treppenbeleuchtung, Stolperfallen oder auch glitschiger Boden, sind in der Versicherung mit inbegriffen.

Bei Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht wird eine Höchstsumme festgelegt, bis zu der Schadensersatzleistungen übernommen werden. Das gilt für Personenschäden (Verletzung, Tod z.B. durch fehlerhafte Treppenbeleuchtung), Sachschäden (z.B. Beschädigung eines Autos durch lose Dachziegel) und Vermögensschäden, die durch Personen- oder Sachschäden entstanden sind (Berufsunfähigkeit durch Ausrutschen auf nicht gestreutem Gehweg vor dem Haus).

Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Vermieter ein Problem nicht behoben hat, auf das ihn der Versicherer zuvor hingewiesen hat, sind nicht in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht inbegriffen. Das gilt auch für Sachschäden, die durch äußere Einwirkungen, wie Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Niederschlag oder Gas, Dampf und Rauch verursacht wurden.

Bei einem Schaden wird zunächst von der Versicherung geprüft, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich schadenersatzpflichtig ist. Sind die Ansprüche nicht berechtigt und kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, übernimmt die Versicherung die aufzubringenden Kosten. Ist das Gegenteil der Fall, es ist zu Sach- oder Personenschäden gekommen, die Ansprüche sind berechtigt, dann leistet die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht den zu zahlenden Schadensersatz.